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Impressum

Jens Grzybowski

Im Flecken 5

31020 Salzhemmendorf

Mobil: +4917657802854

Stand: 25.06.2025

1 Allgemeine Hinweise zur rechtlichen Verantwortlichkeit für Websites

Wir haben den Webbaukasten so konzipiert, dass dem Nutzer unseres Webbaukastens („WBK-Nutzer“) für das Erstellen von Inhalten (Texte, Bilder, Töne, Videos, Interaktionen) eine technische Umgebung zur Verfügung steht, mit welcher er die gewünschten Inhalte für eine Website recht einfach zur Nutzung durch Dritte („Nutzer“ bzw. „Endnutzer“) veröffentlichen kann.

Derjenige, der die Verantwortung für eine Website hat, also nach außen für die Rechtmäßigkeit der Website gegenüber Dritten einzustehen hat („Webseitenbetreiber“), muss eine Vielzahl von rechtlichen Vorschriften beachten, damit der Betrieb seiner Website nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt. Webdesign ist ein Bündel von Tätigkeiten, welche das Erscheinungsbild und das Funktionieren einer Website ausmachen. Webdesign ist ein rechtlich äußerst anspruchsvoller Vorgang. Das Veröffentlichen und Betreiben einer Website ist kein rechtsfreier Raum. Dies auch dann nicht, wenn es sich nur um eine „private“ Website, beispielsweise einen privaten Blog, handelt oder „nur“ Familienfotos veröffentlicht werden.

Drei Gesetze, die das Webdesign für einen Betreiber mit dem Sitz in Deutschland bestimmen, sind besonders hervorzuheben. Das ist zum einen das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), da eine Webpräsenz nach der Rechtssprache ein „digitaler Dienst“ (früher: „Telemedium“) ist. Zum anderen ist dies die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), weil eine Webpräsenz in aller Regel nicht ohne die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Besucher der Webseiten auskommt und in aller Regel die DS-GVO anzuwenden ist. Schließlich ist das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) zu nennen. Das TDDDG enthält weitere Anforderungen zum Schutz der Privatsphäre, insbesondere zum Schutz der Endgeräte des Nutzers vor deren Inanspruchnahme durch eine Website. In aller Regel sind alle diese Gesetze auf eine Website anwendbar. Nur bei rein privaten Webpräsenzen kann es sein, dass keines der vorstehend genannten Gesetze anwendbar ist.

Wir haben darauf geachtet, dass unsere inhaltsbezogenen technischen und textlichen Vorlagen, insbesondere die Inhaltscontainer (sog. „Widgets“), und die technisch zur Verfügung gestellten Voreinstellungen der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen nicht entgegenstehen und halten mit unseren Vorlagen insbesondere datenschutzrechtlich „freundliche“ Voreinstellungen bereit.

Mit der Veröffentlichung und dem Betrieb einer Webseite betritt der Webseitenbetreiber also in aller Regel Rechtsbereiche, die ihn zu rechtskonformen Inhalten, rechtmäßigen Informationen und zu rechtmäßigen Verhaltensweisen verpflichten. Er muss insbesondere nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem er sitzt, prüfen, ob er Informationspflichten gegenüber den Nutzern seiner Webseiten unterliegt. Er muss eigenverantwortlich prüfen und wissen, welche Inhalte diese Informationspflichten haben und wie die Informationen wann und an welcher Stelle der Website bereitgestellt werden müssen. Er hat insbesondere die Vorschriften über den Schutz der personenbezogenen Daten der Nutzer seiner Webseiten zu beachten, sobald er datenschutzrechtlich „Verantwortlicher“ ist (DS-GVO, BDSG und weitere bereichsspezifische Datenschutzgesetze). Er darf im Anwendungsbereich des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) die Endgeräte der Nutzer durch Cookies und ähnliche Technologien nur in Anspruch nehmen, soweit das TDDDG das erlaubt.

Der WBK-Nutzer hat eigenverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, welche Rechtsvorschriften seine Tätigkeit bestimmen und nach Veröffentlichung der von ihm erstellten Inhalte durch den Webseitenbetreiber, wenn es nicht der WBK-Nutzer selbst ist, zu beachten sind. Insbesondere muss der WBK-Nutzer beachten, dass sein Webauftritt im Hinblick auf den eventuellen Abschluss eines Verbrauchervertrags unter bestimmten Umständen den Anforderungen an die Barrierefreiheit nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz unterliegt. Wir erteilen mit unserem Support diesbezüglich keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Soweit unser Webbaukasten Textvorschläge für bestimmte Inhalte, Dienste oder Funktionen unterbreitet, sind dies unsere Vorschläge für eine unseres Erachtens rechtskonforme Gestaltung. Da unsere Vorschläge vom WBK-Nutzer in aller Regel editiert werden können, auch was die Beschriftung von Schaltflächen oder deren farbliche Gestaltung betrifft, ist es in jedem Fall die alleinige Verantwortung des WBK-Nutzers, „seinen“ Webbaukasten rechtskonform zu gestalten. Der WBK-Nutzer hat in aller Regel alle Freiheiten, unsere Textvorschläge abzuändern aber auch gänzlich zu ignorieren, er tut auch dies in eigener Verantwortung. Wo wir Textvorschläge aufeinander bezogen vorschlagen (z.B. im Zustimmungsbanner in Verbindung mit der Datenschutzinformation), bedingen Änderungen des WBK-Nutzers an der einen Stelle eine entsprechend gleichlautende Änderung an der anderen Stelle.

Wir erteilen auch keine Rechtsberatung dazu, ob der jeweilige Inhalt der Webseite, die der WBK-Nutzer mit unserem Webbaukasten erstellt hat, den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Wir machen uns Informationen und Inhalte der Webseiten, die mit unserem Webbaukasten erstellt wurden, nicht zu eigen. Dies auch nicht dadurch, dass wir technischen Support leisten und die Webseiten als Hosting-Provider speichern. Die Inhalte der Website, die mit dem Webbaukasten erstellt wurden, sind für uns stets fremde Informationen in der Verantwortung des WBK-Nutzers bzw. des Webseitenbetreibers. Wir sind auch nicht verpflichtet, die Webseiten ohne konkreten Anlass daraufhin zu untersuchen, ob sie rechtmäßige Informationen beinhalten. Dies ist und bleibt die alleinige Verantwortung des WBK-Nutzers bzw. des Webseitenbetreibers. Als Hosting-Provider der mit dem Webbaukasten erstellten Webseiten sind wir für die Informationen, die wir im Rahmen des Webhosting-Vertrags für den WBK-Nutzer bzw. den Webseitenbetreiber als unseren Kunden speichern, grundsätzlich zwar nicht verantwortlich. Wir müssen jedoch Informationen entfernen oder sogar den Zugang zu diesen sperren, sobald wir Kenntnis darüber erlangt haben, dass eine Information oder eine Handlung rechtswidrig ist (Art. 6 des Gesetzes über digitale Dienste).

2 Arbeitshinweise zum „Impressum“

Mit der Veröffentlichung einer Website, dem „digitalen Dienst“, wird eine natürliche oder juristische Person, soweit sie eine Website „geschäftsmäßig“ betreibt, zum verantwortlichen „Diensteanbieter“ eines „digitalen Dienstes“, mit dem sie eigene oder fremde digitale Dienste zur Nutzung durch Dritte bereithält. „Dritte“ sind die Besucher der Website, „Nutzer“ oder „Endnutzer“ genannt. Der Nutzer ist eine natürliche oder juristische Person, die digitale Dienste nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen oder zu interagieren.

Eine maßgebliche gesetzliche Pflicht des Webseitenbetreibers ist, dass er sich als Diensteanbieter nach § 5 DDG identifiziert, sobald er (s)eine Website „geschäftsmäßig“ betreibt.

Das „geschäftsmäßige“ Betreiben erfolgt in der Regel gegen Entgelt. Das ist dann der Fall, wenn die Internetseiten kommerziell ausgestaltet sind, also unmittelbar auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistung ausgerichtet sind oder bloß mittelbar durch eigene oder fremde Werbung finanziert werden. Auch scheinbar „kostenlose“ Webseiten werden geschäftsmäßig betrieben, wenn sie über Werbebanner oder -anzeigen oder durch sonstige Links und Verweisungen einen Verdienst erzielen lassen oder aber offensichtlich wirtschaftliche Interessen eines anderen Unternehmens fördern. Jedes Setzen eines Links gegen Entgelt kann die Geschäftsmäßigkeit verursachen. Wann im Einzelfall eine „Geschäftsmäßigkeit“ des digitalen Dienstes angenommen oder abgelehnt werden muss, prüft und entscheidet allein der WBK-Nutzer bzw. der Webseitenbetreiber. Wir erteilen dazu keine individuelle Rechtsberatung.

Für geschäftsmäßig angebotene Webseiten haben Webseitenbetreiber mit dem Sitz in Deutschland diejenigen Informationen bereit zu halten, die in § 5 DDG aufgelistet sind. Diese Informationen müssen auf den Webseiten „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ bereitgestellt werden. Üblicherweise findet sich die Anbieterkennzeichnung mit den allgemeinen Informationen aus § 5 DDG in der Rubrik „Impressum“. Die Voraussetzungen an ein rechtskonformes und vollständiges Impressum sind sehr unterschiedlich, je nachdem, welche Rechtsform der Webseitenbetreiber hat und in welchem Land sein Sitz ist. Wir erteilen dazu keine individuelle Rechtsberatung und stellen dem WBK-Nutzer kein Muster für ein individuelles Impressum bereit.

Folgende Quellen können hilfreich sein:
- Digitale-Dienste-gesetz (DDG) https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/BJNR0950B0024.html,
- „Impressumgeneratoren“, die im Internet verfügbar sind.

3 Arbeitshinweise zum Datenschutz

Jeder, der eine Website veröffentlicht, muss nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem er sitzt, prüfen, ob er aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften mittels seiner Webseiten personenbezogene Daten der Nutzer seiner Webseiten rechtmäßig erhebt und verarbeitet und ob er dies rechtmäßig vornimmt. Rechtsverstöße gegen Datenschutzbestimmungen sind mit erheblichen finanziellen Sanktionen belegt. Werden personenbezogene Daten der Nutzer im Zusammenhang mit den Funktionen einer Website verarbeitet, werden diese Nutzer als von der Datenverarbeitung „Betroffene“ genannt. „Datenverarbeitung“ meint nach der gesetzlichen Definition in Art. 4 Nr. 2 DS-GVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. „Erheben“ ist das Beschaffen von personenbezogenen Daten. Schon das Speichern einer IP-Adresse des Nutzers kann Datenverarbeitung sein, wie auch das Setzen und Auslesen von Cookies.

Dem Anwendungsbereich der Datenschutzvorschriften nach der DS-GVO unterliegt u.a. nur derjenige nicht, der seine Website als natürliche Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten veröffentlicht und betreibt (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO). Ob eine solche private Tätigkeit vorliegt, hat der WBK-Nutzer bzw. der Webseitenbetreiber eigenverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden. Unser Support erteilt hierzu keine individuelle Rechtsberatung.

Die vorbezeichnete rein private Tätigkeit entbindet denjenigen, der eine Webseite veröffentlicht und betreibt jedoch nicht der Verpflichtung, dass er die Privatsphäre der Nutzer seiner Webseiten zu achten hat. Einschlägig sind diejenigen Vorschriften, die das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) aufstellt. Möchte der Webseitenbetreiber die Endgeräte seiner Nutzer, die seine Webseiten besuchen, über Cookies oder ähnliche Technologien in Anspruch nehmen, ist § 25 TDDDG zu entnehmen, wann dieser Eingriff in die gerätetechnische Privatsphäre erlaubt ist. „Endgeräte“ sind insbesondere der PC, ein Laptop, das Tablet oder ein Smartphone des Nutzers. Solch eine Auslagerung der Datenverarbeitung auf die Endgeräte der Nutzer bedarf in aller Regel der vorherigen informierten Einwilligung der Nutzer. Dies hat zum allgegenwärtigen Erscheinungsbild der Zustimmungsbanner auf Webseiten geführt, die in der Regel beim ersten Besuch einer Webseite erscheinen. Zustimmungsbanner werden durch die Nutzer häufig als lästig empfunden, sind jedoch für den Webseitenbetreiber, der gesetzlich erforderliche Einwilligungen einzuholen verpflichtet ist, ein Mittel, um eine rechtmäßige Nutzung durch die Nutzer überhaupt erst zu ermöglichen.

Ob und in welchem Umfang der WBK-Nutzer Endgeräte seiner Nutzer in Anspruch nehmen darf, hat der WBK-Nutzer eigenverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden. Unser Vorschlag eines Zustimmungsbanners zur Platzierung der Einholung einer Einwilligung unterstützt den WBK-Nutzer, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall.

4 Arbeitshinweise zum Vorschlag einer Datenschutzinformation

Erhebt und verarbeitet der Webseitenbetreiber personenbezogene Daten der Nutzer seiner Webseiten, verpflichtet ihn die DS-GVO im Zeitpunkt der Erhebung nach Art. 13 DS-GVO bzw. zu den späteren Zeitpunkten in den Fällen des Art. 14 DS-GVO zur Erteilung von Datenschutzinformationen. Der Webseitenbetreiber muss also wissen, welche konkreten Verfahren (Verarbeitungstätigkeiten) die Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit sich bringen. Solche Verarbeitungstätigkeiten finden häufig in Diensten und Funktionen auf der Website statt und sind häufig Folgeverarbeitungen nach dem Einsatz von Cookies oder ähnlicher Technologien, mit welchen auf das Endgerät des Nutzers Zugriff genommen wird. Zugriff nimmt nicht nur der Webseitenbetreiber. Zugriff nehmen mitunter auch Dritte, deren Dienste, z.B. Schriften, auf der Website Anwendung finden. Muss der Webseitenbetreiber Einwilligungen einholen, um eine Datenverarbeitung zu rechtfertigen, erfordert das Gebot der „informierten“ Einwilligung, dass schon die Einholung der Einwilligung durch spezifische Informationen hinsichtlich dieser Verarbeitungstätigkeiten begleitet wird.

Die juristischen Anforderungen an eine rechtskonforme Datenschutzinformation sind sehr unterschiedlich, je nachdem, welche personenbezogene Daten der Betreiber der Webseite von seinen Nutzern im Zusammenhang mit der Nutzung der Webseiten erhebt und verarbeitet. Wenn der Webseitenbetreiber seine Webseiten nicht als natürliche Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten gestaltet, dann ist er grundsätzlich ein nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) verpflichteter Datenverarbeiter. Er ist dann verantwortlich, die Regeln insbesondere der DS-GVO und des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) zu beachten. Dazu gehört es unter anderem, insbesondere die Informationspflichten nach Art. 13, 14 und 12 DS-GVO sowie nach Art. 7 DS-GVO hinsichtlich aller Datenverarbeitungsvorgänge zu erfüllen, die der Webseitenbetreiber auf seinen Webseiten selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt.

Dem Webseitenbetreiber sind mitunter diejenigen Datenverarbeitungen, die auf den Webseiten nach Aufruf durch einen Nutzer beginnen, gar nicht bewusst, wenn er Dienste oder Funktionen Dritter einbindet, die ihm entsprechende Softwarecodes (kostenlos) zur Verfügung stellen. Ob bewusst oder unbewusst: Der Webseitenbetreiber trägt die volle Verantwortung für alle Datenverarbeitungsvorgänge und für eine allen gesetzlichen Anforderungen genügende Information der Nutzer seiner Webseiten.

Zur Erstellung der Datenschutzinformation stellen wir dem WBK-Nutzer im Webbaukasten einen Mustertext mit einer - keinesfalls vollständigen - Grundstruktur anhand der vom Gesetz nach Art. 13, 14 und 12 DS-GVO sowie nach Art. 7 DS-GVO verlangten Systematik zur individuellen Anpassung und – vor allem – Ergänzung durch den WBK-Nutzer zur Verfügung. Für die vollständige, ausreichende und inhaltlich richtige Erfüllung von Informationspflichten sowie deren technische und organisatorische Ausgestaltung ist ausschließlich der WBK-Nutzer verantwortlich. Unsere Textvorlage ersetzt keine individuelle Rechtsberatung hinsichtlich des Inhaltes der Informationen und der konkreten Ausgestaltung der technisch-organisatorischen Maßnahmen. Eine individuelle Rechtsberatung leistet unser Kunden-Support nicht. Es bleibt daher in der Verantwortung des WBK-Nutzers-Nutzers bzw. des Webseitenbetreibers, für eine „richtige“ (Datenschutz-) Information der Nutzer seiner Webseiten zu sorgen.

Folgende Quellen können hilfreich sein:
- Text der Datenschutz-Grundverordnung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679
- Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (DDDG) https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/TDDDG.pdf
- Veröffentlichungen der Datenschutz-Aufsichtsbehörden im jeweiligen Bundesland.

5 Arbeitshinweise zum Vorschlag eines Zustimmungsbanners (Consent-Banners)

5.1 Sinn eines Zustimmungsbanners

Ein Zustimmungsbanner dient einerseits der Verwaltung von Einwilligungen im Sinn des Begriffs der DS-GVO für die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Website durch den Nutzer, welche nur aufgrund einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a DS-GVO gegenüber dem Betreiber der Website rechtmäßig sind. Für Datenverarbeitungen, die nicht auf der Rechtsgrundlage der Einwilligung statthaft sind, sondern etwa auf vertraglicher Basis (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b DS-GVO) oder auf Basis einer Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b DS-GVO), ist ein Zustimmungsbanner nicht nötig.

Ein Zustimmungsbanner dient andererseits der Erteilung einer Einwilligung an den Webseitenbetreiber, wenn dieser in die – gerätetechnische – Privatsphäre der Nutzer eingreifen möchte, indem er über Cookies oder andere Technologien auf das Endgerät des Nutzers zugreift, während dieser die Webseiten nutzt. Solche Eingriffe in die gerätetechnische Privatsphäre der Nutzer können eine Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TDDDG erforderlich machen. „Endgeräte“ sind insbesondere der PC, ein Laptop, das Tablet oder ein Smartphone des Nutzers. Wird mit den Diensten und Funktionen auf der Webseite ein Endgerät des Nutzers nicht in Anspruch genommen oder ist für die Inanspruchnahme die Einwilligung nach § 25 Abs. 2 TDDDG ausnahmsweise nicht erforderlich, bedarf es ebenfalls keines Zustimmungsbanners.

Webseiten, die ohne Zustimmungsbanner auskommen, verarbeiten also, wenn diese Ausgestaltung der Webpräsenz rechtlich zutreffend ist, keine personenbezogenen Daten über diese Website, die einer DS-GVO-Einwilligung bedarf. Diese Webseiten greifen entweder nicht auf Endgeräte ihrer Nutzer zu oder der Zugreifende kann sich auf die Einwilligungsfreiheit nach § 25 Abs. 2 TDDDG berufen.

Ein Zustimmungsbanner ist daher das Mittel der Wahl, um einen Einwilligungsdialog nach dem Prinzip Frage/Antwort technisch auszugestalten und zugleich notwendige Informationen dazu zu erteilen.

5.2 Anwendungsbereich – DS-GVO-Einwilligung und TDDDG-Einwilligung

Eine datenschutzrechtliche Einwilligung in eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Nutzer seiner Website benötigt ein der DS-GVO unterliegender Webseitenbetreiber dann, wenn für die konkrete Tätigkeit eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung nach den fünf anderen Erlaubnistatbeständen aus Art. 6 DS-GVO nicht gegeben ist und folglich nur die Einwilligung das Handeln des Betreibers der Website rechtmäßig macht.

Eine „gerätetechnische“ Einwilligung für einen Zugriff auf das Endgerät es Nutzers bedarf der dem TDDDG unterliegende Webseitenbetreiber nach dem TDDDG grundsätzlich, sobald er das Endgerät des Nutzers in Anspruch nimmt, also darauf Zugriff nimmt.

Der Zugriff auf ein Endgerät des Endnutzers erfolgt entweder dadurch, dass eine „Information“ in der Endeinrichtung des Endnutzers abgelegt wird, oder Zugriff auf eine bereits in dem Endgerät des Endnutzers befindliche Information erfolgt und die Information von dort also „ausgelesen“ wird. § 25 TDDDG ist technologieneutral zu verstehen. Erfasst sind nicht bloß die gebräuchlichen Cookies, sondern jegliche Techniken, die ein Speichern und/oder Auslesen von Informationen auf Endeinrichtungen des Endnutzers (PC, Smartphone, Laptop, Tablet) bewirken. Dazu gehören u.a. das Browser-Fingerprinting, die Webstorage, Flashobjekte, die Nachverfolgung über MAC-Adressen, IMEI-Nummern, Webbeacons/Gifs, (Zähl-)Pixel, Seiten-Tags oder Werbe-IDs. Dazu zählt das Nutzen aller Identifikatoren (Device-IDs), in gleich welcher Technik, die einen Nutzer wiedererkennbar machen. Auch das Nachverfolgen des Nutzerverhaltens („Tracking“) mittels TLS Session-IDs, TLS Session-Tickets oder andere zur Identifizierung genutzte Daten, gehört hierzu. Ob Personenbezüge herstellbar sind oder nicht, ist für die Begrifflichkeit „Endgerätezugriff“ nicht von Bedeutung.

Die Information, um die es bei § 25 TDDDG geht (die sich z.B. in einem gesetzten oder in einem ausgelesenen Cookie auf dem PC des Nutzers befindet), kann, muss aber nicht eine personenbezogene Information sein. Ist sie dies (z.B. wenn die Information eine IP-Adresse ist), dann bedarf es unter Umständen einer Einwilligung auf zweierlei Rechtsgrundlagen; auf der Grundlage der DS-GVO und auf der Grundlage des TDDDG. Ist sie dies nicht, bedarf es unter Umständen nur einer Einwilligung nach dem TDDDG.

5.3 Nicht jeder Zugriff auf Endgeräte bedarf der Einwilligung

Eine gerätetechnische Einwilligung für einen Zugriff auf das Endgerät des Nutzers bedarf der Webseitenbetreiber im Anwendungsbereich der § 25 Abs. 1 TDDDG grundsätzlich. Die Einwilligungsbedürftigkeit ist nach Auffassung des Gesetzgebers also die Regel.

Ausnahmsweise bedarf es der Einwilligung nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 TDDDG nicht, wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist. Diese Ausnahme ist die sog. „Kommunikationsausnahme“, wenn der Webseitenbetreiber beispielsweise ein Load-Balancing-Cookie einsetzt.

Die zweite, eher praktische Ausnahme vom Einwilligungsgebot ist der sog. „Nutzerwunsch“. Wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen „unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann“, ist die Einwilligung nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 TDDDG entbehrlich. Wann dies der Fall ist, ist dem Gesetz an keiner Stelle zu entnehmen. Aufsichtsbehörden und Gerichte werden die Tatbestandsmerkmale durch Auslegung bestimmen. Für den WBK-Nutzer bzw. den Webseitenbetreiber ist es daher schwierig zu entscheiden, in welchen Fällen der Nutzer (objektiv betrachtet) einen „Telemediendienst“, also eine bestimmte Anwendung oder eine bestimmte Funktion auf der Website, „ausdrücklich wünscht“ und wann dies „unbedingt erforderlich“ ist. Diese zweite Ausnahme vom Einwilligungserfordernis wird oftmals (aber sprachlich nicht korrekt) mit „technischer Erforderlichkeit“ beschrieben. Allein das Nutzen einer Webseite durch einen Nutzer bringt nicht den ausdrücklichen Wunsch zum Ausdruck, dass der Nutzer alle damit verbundenen Inanspruchnahmen seines Endgerätes wünscht.

Eine individuelle Rechtsberatung zu Fragen des § 25 TDDDG, insbesondere zum „Nutzerwunsch“, leistet unser Kunden-Support nicht. Es bleibt daher in der Verantwortung des WBK-Nutzers bzw. des Webseitenbetreibers, für eine „richtige“ rechtliche Einschätzung der von ihm installierten Dienste, Anwendungen oder Funktionen zu sorgen.

Folgende Quellen können hilfreich sein:
- Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von digitalen Diensten (OH Digitale Dienste), Version 1.2 (November 2024) https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/OH_Digitale_Dienste.pdf

5.4 Die informierte Einwilligung

Eine Einwilligung nach DS-GVO und nach TDDDG erfordert eine vorherige, klare und umfassende Information des Endnutzers über das, worin er einwilligt. Ist die Information so nicht beschaffen, ist die Einwilligung unwirksam und folglich auch die damit verbundene Datenverarbeitung oder der damit verbundene Zugriff auf das Endgerät des Nutzers.

Eine Einwilligung ist nach Art. 4 Nr. 11 DS-GVO für Datenverarbeitungen bzw. entsprechend Art. 4 Nr. 11 DS-GVO i.V.m. § 25 Abs. 1 TDDDG für Endgeräteinanspruchnahmen jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten (oder der Endgeräteinanspruchnahme) einverstanden ist. Art. 7 und 8 DS-GVO stellen zudem weitere Bedingungen u. a. für den Widerruf und für Einwilligungen von Kindern auf.

Die inhaltliche Wirksamkeit der Einwilligung hat der WBK-Nutzer eigenverantwortlich zu prüfen und seine Informationstexte entsprechend zu gestalten. Vage oder allgemeine Angaben wie „Verbesserung der Erfahrungen des Nutzers“, „Werbezwecke“, „IT- Sicherheitszwecke“ oder „zukünftige Forschung“ können den Makel haben, rechtlich zu unbestimmt zu sein und die Einwilligung insgesamt unwirksam machen. Unser Support leistet eine Rechtsberatung hierzu nicht.

5.5 Unser Zustimmungsbanner

Wir haben demnach ein Zustimmungsbanner vorgesehen, wenn der WBK-Nutzer eine Webseite erstellt, die wegen der dort eingesetzten Dienste bzw. Funktionen nicht ohne eine gesetzlich erforderliche Einwilligung nach § 25 TDDDG auskommt bzw. nicht ohne eine Einwilligung nach den Vorschriften der DS-GVO.

Das Zustimmungsbanner ist durch uns in der begrifflichen Vorbelegung mit „Einstellungen für erforderliche Zustimmungen“ beschriftet. Im erläuternden Text nach unserem Vorschlag ist juristisch jedoch zutreffend klargestellt, dass das Banner der Verwaltung von Einwilligungen dient. Ohne Zweifel rechtmäßig wäre es, das Banner auch mit „Einstellungen für erforderliche Einwilligungen“ zu überschreiben. „Cookie-Consent“ ist nicht richtig, weil es nicht nur um Cookies geht. Auch ähnlich wirkende Technologien der Nutzerverfolgung sind mit § 25 TDDDG gemeint.

Der WBK-Nutzer ist frei, die vorgeschlagenen Texte in unserem Zustimmungsbanner zu ändern. Es sollten jedoch keine Ausdrücke verwendet werden, die unklar sind bzw. verschleiern, worum es in rechtlicher Hinsicht geht. Der WBK-Nutzer hat auch darauf zu achten, dass Texte, die er im Zustimmungsbanner hinterlegt, den Texten, die in seinen Datenschutzinformationen enthalten sind, nicht widersprechen und dass sprachlich übereinstimmende Begriffe verwendet werden. Darauf hat er insbesondere zu achten, wenn er Textvorschläge von uns anderweitig formuliert.

Der WBK-Nutzer kann verschiedene „Verfahren“, also sich voneinander unterscheidende Dienste bzw. Funktionen auf einer Webseite bündeln, eigene Skripte für beispielsweise einen Warenkorb einpflegen, aber auch fremde Skripte, beispielsweise für einen Analysedienst, einsetzen. Mit jedem Verfahren kann ein bestimmter Prozess der Nutzung der Endgeräte der Nutzer verbunden sein, mit oder ohne Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Beim Einsatz fremder, zumeist kostenloser Dienste und Funktionen weiß der WBK-Nutzer mitunter nicht, welche Datenverarbeitungen bzw. Endgerätezugriffe damit verbunden sind. Dies bringt die Gefahr mit sich, eine erforderliche Einwilligung nicht einzuholen oder auch eine nicht erforderliche Einwilligung abzufragen und falsch zu informieren. Formal fehlerhafte Einwilligungen sind rechtlich einer Nicht-Einwilligung gleichgestellt.

Eine individuelle Rechtsberatung zu den Fragen, was Skripte auf Webseiten bewirken, außer zu denjenigen, welche wir selbst für die Nutzung des Webbaukastens bereitstellen, erteilen wir nicht. Die WBK-Nutzer sollten die Lieferanten der Skripte dazu befragen und sich auch nicht auf Internet-Quellen oder Vorlagen Dritter verlassen. Was andere tun, muss nicht rechtmäßig sein. Dies betrifft insbesondere Skripte von Anbietern, die Ihren Sitz in einem Drittland, wie die USA, haben. Es bleibt daher in der Verantwortung des WBK-Nutzers bzw. des Webseitenbetreibers, für eine „richtige“ Erfassung der Wirkung von Skripten im Hinblick auf DS-GVO und TDDDG zu sorgen.

Unser Banner sieht es vor, eine unbestimmte Anzahl von Diensten und Funktionen mit jeweils einem aussagekräftigen Namen in das Banner aufzunehmen, um jede erforderliche Einwilligung feingliedrig (granular) einzuholen und dazu entsprechende Informationen eintragen zu können. Pauschale Einwilligungen für mehrere Verfahren sind rechtlich problematisch.

Der WBK-Nutzer kann das Zustimmungsbanner auf seiner Website platzieren, wo immer es gesetzlich notwendig ist. Gesetzlich notwendig ist es dort, wo eine Einwilligung eingeholt werden muss, also der WBK-Nutzer eine einwilligungsbedürftige Datenverarbeitung oder eine einwilligungsbedürftige Endgeräteinanspruchnahme starten möchte. Das kann, muss aber nicht die Startseite der Website sein. Das Zustimmungsbanner kann folglich auch auf einer Unterseite erscheinen, dort, wo beispielsweise ein Kartendienst nutzbar ist, bevor der Nutzer die Karte dann auch tatsächlich benutzt. Das Zustimmungsbanner erscheint auch immer dann, wenn der Nutzer das Zustimmungsbanner über den Link „Zustimmungs-Einstellungen“ abruft.

5.6 Speicherung der Entscheidungen des Nutzers

Die Entscheidungen des Nutzers („Auswahl treffen und speichern“, „Alles ablehnen und speichern“ oder „Alles akzeptieren und speichern“) werden jeweils über den Browser des Endgerätes des Nutzers unter dem Namen „wbkConstent“ im sog. „Local Storage“ auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert. Die Speicherung dort erfolgt dauerhaft. Die gespeicherte Datei trägt die Bezeichnung „wbkConsent“. Diese Technik ist kein Cookie im eigentlichen Sinn. Die Information im „wbkConsent“ hat keinen Personenbezug, d.h. der Nutzer wird nicht wiedererkannt, wenn er die Website des WBK-Nutzers erneut aufruft. Auf dem Server des WBK-Nutzers wird die Auswahlentscheidung zur Einwilligung nicht gespeichert.

Durch die Dokumentation der Auswahlentscheidung des Nutzers im Local Storage wird das Endgerät des Nutzers in Anspruch genommen. Dies betrachten wir als eine „einwilligungsfreie“ Endgeräteinanspruchnahme im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG. Weil die Informationen im „wbkConsent“ keinen Personenbezug haben, entfällt auch das Einwilligungserfordernis nach der DS-GVO. Indem folglich keine Einwilligung erforderlich ist, muss dieses Verfahren nicht im Zustimmungsbanner beschrieben werden und auch nicht in der Datenschutzinformation. Eine Information schadet jedoch nicht und zeigt dem Nutzer, dass der Website-Betreiber das Thema „Cookie & Co.“ im Griff hat.

6 Standardmäßige Geräteinanspruchnahme im Webbaukasten

6.1 HTTP Session-Cookie „wbk_sid“

Standardmäßig wird der HTTP Session-Cookie „wbk_sid“ eingesetzt, wenn der WBK-Nutzer ein Login-Formular oder ein Kontaktformular auf seinen Webseiten einrichtet.

Die Folgeverarbeitung von Informationen aus diesem Cookie haben einen Personenbezug hinsichtlich des Nutzers. Wenn auf der Webseite ein Login-Formular oder ein Kontaktformular eingerichtet ist, wird dieses HTTP-Cookie auf dem Betriebssystem des Nutzers abgelegt. Dieses Cookie enthält eine lange Zahlen- und Buchstabenkombination („ID“). Zweck des Cookies ist, dass der Nutzer im Falle des Aufrufs der Absendung von Login-Daten bzw. von Kontaktinformationen als solcher erkannt und von missbräuchlichen Nutzern (z.B. SPAM-Bots) unterschieden werden kann. Schließt der Nutzer den Browser, dann wird das Cookie auf dem Betriebssystem des Nutzers automatisch gelöscht. Er gilt also nur für die Dauer des Besuchs der Webseiten (Session-Cookie).

Die Information in diesem Cookie stellen zwar ein personenbezogenes Datum dar. Der Einsatz des Cookies „wbk_sid“ erfordert jedoch keine datenschutzrechtliche Einwilligung, weil die Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Webseitenbetreibers erforderlich ist und weil die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist folglich Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DS-GVO.

Der Einsatz des Cookies „wbk_sid“ erfordert keine Einwilligung für die Endgeräteinanspruchnahme, weil der WBK-Nutzer ohne diese Technologie diesen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Teil unserer Website (Dienst/Funktion) ohne Einwilligung nicht zur Verfügung stellen kann. Der Zugriff auf die Endeinrichtung des Nutzers ist aus unserer Sicht für den WBK-Nutzer auch unbedingt erforderlich.

Infolge der Relevanz dieses Cookies für die Datenverarbeitung wird dieser Dienst/diese Funktion sinvollerweise nicht in das Zustimmungsbanner aufgenommen (keine Einwilligung nach DS-GVO und keine nach TDDDG erforderlich). Über dieses Verfahren kann dann in der Datenschutzinformation im Kapitel – Verfahren – informiert werden.

6.2 HTML Local Storage „wbkConsent“

Standardmäßig wird der Local Storage im Endgerät des Nutzers mit dem Objekt „wbkConsent“ belegt, wenn der WBK-Nutzer einen Consent-Dialog über das Zustimmungsbanner eröffnen muss, weil Einwilligungen zu verwalten sind.

Diese Inanspruchnahme des Endgeräts des Nutzers ist einwilligungsfrei nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (Nutzerwunsch). Die Informationen im Cookie sind nicht DS-GVO-relevant, weil die Informationen im Objekt „wbkConsent“ keinen Personenbezug haben.

Über dieses Verfahren wird nicht im Zustimmungsbanner informiert, es kann aber in der Datenschutzinformation im Kapitel zum Zustimmungsbanner (Consent-Banner) dazu informiert werden.

7 Sonstige Hinweise

Passwortschutz

Login-Formulare auf Ihrer Website sind nur funktionsfähig, wenn die betreffenden Seiten eine SSL- oder TLS Verschlüsselung verwenden (https).

Formulare

Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Grundsätze für die Verarbeitung nach Art. 5 Datenschutz-Grundverordnung einhalten, wenn Ihre Website nicht bloß der Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten dient. Dazu gehört es insbesondere, dass Sie über ein Kontaktformular nur in erforderlichem Umfang personenbezogene Daten erheben und nicht erforderliche Angaben ggf. als "freiwillig" kennzeichnen.

Formulare auf Ihrer Website sind nur funktionsfähig, wenn die betreffenden Seiten eine SSL- oder TLS Verschlüsselung verwenden (https).

Urheberrecht / Lizenzen

Verwenden Sie nur Inhalte (zum Beispiel Bilder, Dateien, Videos, Texte) unter Beachtung des Urheberrechts bzw. der jeweiligen Lizenzbestimmungen. Eingebundene Videos von Drittanbietern sollten als externe Links/Inhalte gekennzeichnet werden.

Schriftarten

Die im Webbaukasten auswählbaren Schriftarten werden auf Ihrer veröffentlichten Website selbst gehostet und nicht von Drittanbietern nachgeladen.

Video-Widgets

Sie können mit dem Webbaukasten sogenannte Video-Widgets auf Ihrer Website einbinden. Dies geschieht ausschließlich über die Technik des Verlinkens auf eine Webseite des jeweiligen Drittanbieters. Somit ist gewährleistet, dass nicht schon beim Laden der Webseite, auf der das Video integriert ist, Informationen des Website-Besuchers an das Videoportal übermittelt werden. Sobald Sie externe Videos außerhalb des vorbeschriebenen Video-Widgets einbinden, müssen Sie sich umfassend über die damit verbundene Inanspruchnahme der Endgeräte der Nutzer Ihrer Webseiten und über die damit einhergehende Datenverarbeitung unterrichten und Ihre Nutzer entsprechend informieren.

Videos von Drittanbietern sollten als externe Links/Inhalte gekennzeichnet werden.

Externe Links

Verlinkungen zu externen Webseiten / Ressourcen sollten immer auch als solche erkennbar sein.

Quellcode

Der Webbaukasten bieten Ihnen die Möglichkeit, eigenen Quellcode zu verwenden. Achten Sie bitte auf die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und dem jeweils geltenden Datenschutzrecht des Landes. Vermeiden Sie bspw. die Einbindung von Inhalten Dritter und das Setzen von Cookies, ohne eine Einwilligung des Website-Besuchers. Sollten Sie Daten des Website-Besuchers abfragen, dann achten Sie bitte auf die Grundsätze für die Verarbeitung dieser Daten und erheben Sie nur in erforderlichem Umfang personenbezogene Daten und kennzeichnen nicht erforderliche Angaben ggf. als "freiwillig". Die Übertragung solcher Daten sollte immer mit einer verschlüsselten Verbindung stattfinden (https). Passen Sie ggf. die Datenschutzinformation Ihrer Website an.